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Klagen gegen Waldschlösschenbrücke

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Vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht sind jetzt die Klagen von drei Naturschutzverbänden gegen die Dresdner Waldschlösschenbrücke gescheitert. Nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts greifen die Einwände gegen die Planfeststellungsbeschlüsse nicht durch.

Der Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden beschloss im August 1996 den Bau einer neuen Elbbrücke mit der Bezeichnung »Waldschlösschenbrücke«. Nach Durchführung eines internationalen Wettbewerbs und Erstellung einer Planung erging im Februar 2004 ein Planfeststellungsbeschluss zum Bau der Brücke. Seitdem gibt es immer wieder Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Brückenbau.

So wurde im Februar 2005 ein Bürgerentscheid durchgeführt zu der Frage „Sind Sie für den Bau der Waldschlösschenbrücke…?“ Diese Frage bejahten bei einer Beteiligung von 50,8 % aller Stimmberechtigten 67,92 %.

Wegen des beabsichtigten Baus der Waldschlösschenbrücke gab es auch eine Untersuchung der UNESCO zur Vereinbarkeit des Brückenbaus mit dem Welterbestatus. Im Ergebnis dieser Untersuchung beschloss das Welterbekomitee im Juli 2006 das Dresdner Elbtal auf die „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ zu setzen.

Nun sind die Berufungen von drei Naturschutzverbänden gegen die Waldschlösschenbrücke in Dresden erfolglos geblieben. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat ihre Berufungen gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden zurückgewiesen. Zugleich hat es die Revision an das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Reihe vom im Verfahren angesprochenen Fragen zugelassen.

Gegenstand des Berufungsverfahrens waren die Planfeststellungsbeschlüsse des Freistaates Sachsen, durch welche die Errichtung der Waldschlößchenbrücke genehmigt wurde. Im Verfahren hat das Gericht Sachverständige und Zeugen, insbesondere zu Fragen des Natur- und Artenschutzes sowie einer Tunnelalternative, angehört. Nach Auffassung des Gerichts greifen die von den Klägern vorgebrachten Einwände gegen die Planfeststellungsbeschlüsse nicht durch. Auch sah es weder Veranlassung zu weiteren Beweiserhebungen, noch zu einer Vorlage einzelner naturschutzrechtlicher Fragen an den Europäischen Gerichtshof, wie es von den Klägern angeregt worden war.

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 2011 – 5 A 195/09


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